Gotteslästerung verboten?

„Ich mag mich nicht gern mit der Kirche auseinandersetzen; es hat ja keinen Sinn, mit einer Anschauungsweise zu diskutieren, die sich strafrechtlich hat schützen lassen.“ (Kurt Tucholsky)

Dass man in Deutschland zumindest theoretisch zu jedem Thema seine Kritik äußern kann, ist für die meisten hier lebenden Menschen selbstverständlich. Ob es um die Politik, Schule oder Kirche geht, Kritik zu äußern ist Meinungsfreiheit und die ist für uns ein Grundrecht. In diesem Recht fühlen sich aber viele Kirchenkritiker und Atheisten eingeschränkt. Denn in Deutschland gibt es immer noch den so genannten “Gotteslästerungsparagraphen” im Strafgesetzbuch, der besagt, dass das Beschimpfen religiöser Bekenntnisse anderer oder einer Religionsgesellschaft im Inland mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft bestraft werden kann, wenn durch die Beleidigung der öffentliche Frieden gestört ist. Das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 (PStGB) beinhaltete bereits einen Paragraphen,der die Verspottung christlicher Kirchen unter Strafe stellte. Andere Glaubensgemeinschaften waren außen vorbehalten. Damals wurden die Kirche und ihr Gott selbst unter Schutz gestellt. Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reichs übernahm diese Strafregelungen in den § 166. Im Jahre 1969 wurde der Artikel reformiert, von dort an waren nicht mehr die Kirche und Gott ein Schutzobjekt des Paragraph, sondern der “öffentliche Friede”.
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Natürlich sind die meisten sich einig, dass Beschimpfungen sowieso zu nichts führen und wenn Meinungsfreiheit herrscht, sollte ein Glaube ebenso bewahrt werden dürfen, der auch zu respektieren ist. Doch gerade die Grenze von Kritik und Beleidigungen ist fließend und häufig schwer zu ziehen. Der Paragraph weist keine Definition einer Beschimpfung auf, somit können darunter theoretisch auch schon negative Äußerungen fallen.
Zudem ist fraglich, wie die Störung des öffentlichen Friedens durch “Gotteslästerung” (= Blasphemie) gefährdet ist und vor allem nachgewiesen werden kann. Unter öffentlichem Frieden versteht man den Zustand rechtlicher Ordnung einer Gesellschaft und das daraus entspringende Bewusstsein der Rechtssicherheit. Kritiker behaupten, dass eine Störung auch im Nachhinein konstruiert werden könne, wenn Menschen sich nur beschwerten, sich in ihrer Glaubensfreiheit beleidigt zu fühlen. Andererseits wird in diesem Fall meist damit argumentiert, dass der Frieden nur dann gefährdet sei, wenn eine breite Masse oder die Öffentlichkeit davon mitbekomme.
Edmund Stoiber, ehemaliger bayrischer Ministerpräsident, forderte 2007 aus diesem Grund eine Verschärfung des § 166. Er kritisierte, dass Blasphemie nicht nur dann bestraft werden dürfe, wenn der öffentliche Friede gefährdet sei, sondern forderte eine Strafe für Verspottung und Herabsetzung von Religion und Kirche. Während die katholische Kirche einer solchen Änderung positiv gegenüberstand, sah die evangelische Kirche keinen Handlungsbedarf.
Bündnis 90/Die Grünen forderten hingegen eine komplette Abschaffung des Paragraphen. Sie bezeichneten diesen als „nicht mehr zeitgemäß“, zudem lasse “Respekt sich nicht strafrechtlich verordnen, sondern müsse stattdessen gesellschaftlich hergestellt werden.” Gegenüber der “Berliner Zeitung” sagte Volker Beck, parlamentarischer Geschäftsführer der Grünen, dass der Paragraph nach seiner Meinung “auf den Misthaufen der Rechtsgeschichte” gehöre.
Kritiker behaupten ebenfalls, dass der § 166 überflüssig sei, da Gotteslästerern beispielsweise durch den § 185 der Beleidigung ebenfalls Grenzen gesetzt seien.
Fest steht jedoch, dass die Bundesregierung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht und der “Gotteslästerungsparagraph” in Deutschland also voraussichtlich bis auf weiteres erhalten bleiben wird.

Ana

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