Dein Lieblingsact kommt in die Stadt oder aufs Festival, und du bist noch keine 18? Dann gelten für dich ein paar Regeln. Wir erklären, was im Jugendschutzgesetz steht und was nicht.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer ist „Kind“, wer „Jugendlicher“?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterscheidet: Kinder sind unter 14, Jugendliche sind 14, aber noch nicht 18 Jahre alt.
Tanzveranstaltungen: Begleitung und Uhrzeit
Für öffentliche Tanzveranstaltungen sagt § 5 JuSchG: Ohne eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person darfst du unter 16 gar nicht dabei sein. Ab 16 darfst du ohne Begleitung höchstens bis 24 Uhr bleiben.
Es gibt Ausnahmen: Bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder wenn es um künstlerische Betätigung oder Brauchtumspflege geht, dürfen Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr bleiben (Kinder bis 22 Uhr). Die zuständige Behörde kann außerdem Ausnahmen genehmigen.
Ob ein Konzert oder ein Festival als „Tanzveranstaltung“ zählt, hängt vom Einzelfall ab. Frag am besten vorher beim Veranstalter nach, welche Altersregeln gelten. Der kann auch strengere Einlassregeln machen.
Der „Muttizettel“
Eine erziehungsbeauftragte Person ist laut Gesetz jemand über 18, der mit deinen Eltern vereinbart hat, Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Dafür nutzen viele den „Muttizettel“.
Nach den bayerischen Vollzugshinweisen gilt dabei:
- Die Begleitperson muss volljährig sein.
- Eine Blankovollmacht, in die du später selbst einen Namen einträgst, reicht nicht.
- Schriftform wird empfohlen. Auf Verlangen sollte die Beauftragung möglichst schriftlich vorliegen, mit Namen, Kontaktdaten, Veranstaltung und Zeitraum.
- Veranstalter, Gastwirte und ihre Beauftragten können nicht erziehungsbeauftragt werden.
Das sind Hinweise aus Bayern. Andere Bundesländer können Details anders handhaben, frag also bei deinem Landkreis oder Jugendamt nach. Und: Unterschriften fälschen ist keine Lösung.
Alkohol
Nach § 9 JuSchG dürfen Bier, Wein und Sekt (auch gemischt mit alkoholfreien Getränken) erst ab 16 abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke, etwa Schnaps, gibt es erst ab 18. Die Ausnahme für Bier, Wein und Sekt bei Begleitung nennt im Gesetz nur die personensorgeberechtigte Person, also deine Eltern. Mit einem Muttizettel allein darfst du also nicht automatisch Alkohol trinken.
Wird am Eingang kontrolliert?
Laut den bayerischen Hinweisen müssen Veranstalter das Alter oder die Erziehungsbeauftragung nur bei Zweifeln prüfen, zum Beispiel wenn jemand sehr jung aussieht. Dann dürfen sie einen Ausweis verlangen. Das Risiko einer Fehleinschätzung trägt der Veranstalter. Rechne also damit, dass du nach dem Ausweis gefragt wirst, und lass dich nicht auf Diskussionen ein.
Tipps für den Festivaltag
- Nimm deinen Ausweis oder Schülerausweis mit. Veranstalter dürfen bei Zweifeln dein Alter prüfen.
- Lies vorher die Regeln auf der Seite des Veranstalters.
- Sag Eltern oder Freunden, wo du bist, und verabredet einen Treffpunkt.
- Bleib bei deiner Gruppe und plant die Heimfahrt vorab.
Und wenn du unsicher bist?
Dann frag nach, bevor du Tickets kaufst: beim Veranstalter, beim Jugendamt oder bei deinen Eltern. So vermeidest du Ärger am Einlass und bist sicher unterwegs.
Kurz gesagt
Unter 16 brauchst du bei Tanzveranstaltungen eine Begleitung, ab 16 gilt ohne sie meist um 24 Uhr Schluss. Alkohol bleibt für dich auch mit Muttizettel eingeschränkt. Informiere dich vorab, dann steht dem Konzertabend nichts im Weg.
Stand: 31. Oktober 2026
Quellen
- § 1 JuSchG – Begriffsbestimmungen (Gesetze im Internet)
- § 5 JuSchG – Tanzveranstaltungen (Gesetze im Internet)
- § 9 JuSchG – Alkoholische Getränke (Gesetze im Internet)
- Vollzugshinweise zum Jugendschutz (Bayern)
Titelbild: Ludvig Hedenborg, Pexels.
