Du hast deine erste Ausbildungsvergütung bekommen oder in den Ferien gejobbt? Dann taucht irgendwann die Frage auf: Muss ich dem Finanzamt was schicken? Die kurze Antwort: manchmal ja, oft darfst du, und es kann sich lohnen. Hier kommt der Überblick ohne Beamtendeutsch.
Muss ich überhaupt?
Nicht jede:r muss eine Steuererklärung abgeben. Das Einkommensteuergesetz nennt aber Fälle, in denen das Finanzamt eine Veranlagung vorsieht. Zwei davon betreffen junge Leute öfter, als man denkt: Du hast von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bekommen (zum Beispiel Ausbildung plus Nebenjob). Oder du hattest Einkünfte, bei denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde, und die Summe liegt über 410 Euro im Jahr. Das steht in § 46 des Einkommensteuergesetzes.
Ein reiner Minijob mit pauschaler Versteuerung gehört nach Angaben von Finanztip nicht in die Steuererklärung. Wie dein konkreter Job behandelt wird, steht im Arbeitsvertrag und auf der Gehaltsabrechnung. Mehr zu den Regeln für Schüler:innen findest du in unserem Artikel Nebenjob neben der Schule.
Warum du freiwillig abgeben solltest
Auch ohne Pflicht kannst du eine Erklärung abgeben. Das Gesetz nennt das Antragsveranlagung: Du stellst den Antrag, indem du eine Einkommensteuererklärung abgibst, „insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer“. Heißt: Wenn dir im Lauf des Jahres Lohnsteuer abgezogen wurde, kann das Finanzamt nachrechnen, ob das zu viel war. Ob du Geld zurückbekommst, hängt von deinem Fall ab. Garantieren kann das niemand.
Was drückt deine Steuer?
Für Arbeitnehmer:innen gibt es einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a Einkommensteuergesetz). Der wird automatisch berücksichtigt, wenn du keine höheren Werbungskosten nachweist. Werbungskosten sind Ausgaben für den Job, etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmittel. Lohnt sich das Sammeln von Belegen? Nur, wenn du über den 1.230 Euro landest. Rechne also grob nach, bevor du einen Ordner voller Quittungen anlegst.
Wie lange hast du Zeit?
Hier wird es knifflig, deshalb genau lesen. Für die Steuererklärung 2025 gilt ohne steuerliche Beratung laut Abgabenordnung (§ 149): spätestens sieben Monate nach Jahresende, also Ende Juli 2026. Diese Frist ist inzwischen vorbei. Wer sich beraten lässt, hat länger, nämlich bis Ende Februar 2027. Aber: Für freiwillige Anträge (Antragsveranlagung) nimmt das Gesetz diese Verlängerung ausdrücklich aus.
Bist du nicht zur Abgabe verpflichtet, ist das trotzdem nicht sofort ein Weltuntergang. Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 der Abgabenordnung vier Jahre. Wann sie bei dir genau beginnt und endet, kann das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein klären. Warte trotzdem nicht ewig.
Wie gibst du ab?
Online über ELSTER, das kostenlose Portal der Finanzverwaltung. Laut ELSTER-Seite können Menschen mit Arbeitslohn, ohne Kinder, seit Juli 2026 über die App MeinELSTER+ Erklärungen für 2025 automatisch erstellen lassen, wenn sie ein ELSTER-Zertifikat haben. Hilfe bekommst du außerdem bei Lohnsteuerhilfevereinen, die laut Finanztip auch für Auszubildende Erklärungen anfertigen (gegen Mitgliedsbeitrag).
Was heißt das für dich?
Schau auf deine Gehaltsabrechnungen: Wurde Lohnsteuer abgezogen? Hattest du zwei Arbeitgeber? Dann lohnt sich ein Blick, bei zwei Arbeitgebern ist die Abgabe Pflicht. Mehr zu deinen Rechten im Betrieb liest du in Ausbildung: Das steht dir zu, zum ersten eigenen Konto in Dein erstes Konto und zum Thema Geld allgemein in der Rubrik Geld & Taschengeld. Und wenn du dein Geld vom Taschengeld her einteilen willst: Taschengeld: Was ist üblich?
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fristen und Beträge können sich ändern, prüfe sie im Zweifel beim Finanzamt.
Stand: 5. November 2026
Quellen
- § 46 EStG, Veranlagung bei Arbeitnehmern
- § 9a EStG, Pauschbeträge für Werbungskosten
- § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen
- § 169 AO, Festsetzungsfrist
- ELSTER, Online-Finanzamt
- Finanztip: Steuererklärung
Titelbild: Tara Winstead, Pexels.
